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Satzung

Satzung sowie Beitrags- und Finanzordnung

des Fördervereins der Kindertagesstätte „Schmusebacke“ e.V.

 

Hier können Sie sich die Satzung sowie die Beitrags- und Finanzordnung als PDF herunterladen.

 

Satzung

des Fördervereins der Kindertagesstätte „Schmusebacke“ e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein der Kindertagesstätte „Schmusebacke“ e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Fürstenwalde/Spree.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) eingetragen.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecks des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Gedankenaustausch zwischen Erzieher, Eltern, Freunden der Kita, 

b) durch Beiträge zur Anschaffung von Spiel- und Beschäftigungsmaterial,

c) durch persönliche und finanzielle Unterstützung der Vereinsmitglieder von Kitaveranstaltungen, Organisation und 
    Durchführung von Tagesfahrten, Ausflüge.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, insbesondere

a) die Eltern der Kinder,
b) Mitglieder des Erzieherkollegiums,
c) Freunde, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen wollen.

Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Ablehnungen brauchen nicht begründet werden. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Mitglieder des Vereins haben die Satzung und Ordnung des Vereins anzuerkennen und verpflichten sich zur Einhaltung.

Die Mitglieder haben jährliche Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge ist in der Beitrags- und Finanzordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die Mitgliedschaft im Verein endet

a) durch Austrittserklärung, die Austrittserklärung hat schriftlich an die Geschäftsstelle mit einer Frist von 3 Wochen zum
    Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen.

b) wenn die Aufnahmebedingungen nicht mehr erfüllt werden.

c) durch Auflösung des Vereins.

d) durch Ausschluss.

e) mit dem Tod des Mitgliedes.
 

Der Ausschluss kann wegen gröblicher Schädigung des Ansehens des Vereins oder eines schweren Verstoßes gegen die Satzung und die Ordnung des Fördervereins erfolgen.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 5 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder (Vorsitzender und Stellvertreter)

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes

  • Änderung der Satzung

  • Auflösung des Vereins

Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils im ersten Quartal des Jahres abgehalten werden, wobei der Vorstand den Termin und Ort bestimmt (Präsenzveranstaltung). Die Mitgliederversammlung gilt als ordentlich einberufen, wenn die Einladung nebst Tagesordnungspunkten dem Mitglied 14 Tage vor Termin, unter der dem Verein zuletzt bekannten Anschrift oder im Fach des Kindes in der Kindertagesstätte Schmusebacke, zugestellt wurde. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig, wenn das Vereinsmitglied dem zugestimmt hat.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Kann die ordentliche Mitgliederversammlung nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden, soll eine Beschlussfassung im Sternverfahren vorgenommen werden.

Um die Mitglieder hinsichtlich Themen und Kandidaten für Ämter zu beteiligen, soll vor Durchführung einer Beschlussfassung im Sternverfahren eine freiwillige vorbereitende Informationsveranstaltung in Form einer Webkonferenz stattfinden oder eine schriftliche Information erfolgen, die jeweils mit dem Aufruf zur Teilnahme am Sternverfahren enden.

Für die vorbereitende Webkonferenz wählt der Vorstand eine virtuelle Plattform aus, die die Kommunikation zwischen allen Versammlungsteilnehmern in Echtzeit ermöglicht und stellt die entsprechenden Zugangsdaten zur Verfügung.

Das Ergebnis des Sternverfahrens ist unter Berücksichtigung von § 6 durch zwei Vorstände in Form eines Protokolls festzustellen und den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

§ 6 Wahl- und Stimmrecht der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

  2. Die Mitgliederversammlung übt das nach der Satzung zustehende Wahlrecht aus. Auf Wunsch eines stimmberechtigten Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

  3. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder.

  4. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
    Mitglieder.

  5. Ergibt eine Abstimmung, bei der eine einfache Stimmenmehrheit entscheidet,
    Stimmengleichheit, so ist der Antrag abgelehnt.

  6. Mitglieder, die sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten, sind als nicht anwesende
    Mitglieder zu zählen.

  7. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Abgaben.

  8. Alle Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Diskussionen teilnehmen.

  9. Stimmrecht haben alle Mitglieder mit einer Stimme, die durch einen Stimmberechtigten (Vertretungsberechtigten) wahrgenommen werden kann.
     

§ 7 Dringlichkeitsantrag

Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins können beantragen, dass ein Gegenstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt wird. Der Antrag muss mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand gestellt werden.

Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zur Folge haben, sind unzulässig.
 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) auf Beschluss des Vorstandes

b) auf einen schriftlich, unter Angabe des Gegenstandes und der Gründe gestellten Antrag von mindestens 1/3 der
    stimmberechtigten Mitglieder.
 

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und maximal 2 weiteren Mitglieder. Kassenprüfer und Schriftführer sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter in Zusammenarbeit.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Es können nur Vereinsmitglieder zum Vorstand gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie an die Regelungen in der Satzung und in der Beitrags- und Finanzordnung gebunden.

Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, durch Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand führt regelmäßige Sitzungen durch. Jedes Vorstandsmitglied kann Vorstandssitzungen einberufen. Zu jeder Vorstandssitzung sind alle Vorstandsmitglieder gemäß § 10 einzuladen.

Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung einen Jahresbericht für das vergangene Geschäftsjahr vor. Anschließend beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
 

§ 10 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung erforderlich, in der ¾ sämtlicher Mitglieder anwesend sein müssen. Andernfalls muss binnen 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der nicht erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Auflösung muss mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an ein SOS Kinderdorf des Landes Brandenburgs, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige mildtätige Wohlfahrtszwecke im Interesse von Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.

 

Fürstenwalde/Spree, letzte Änderung: 20.05.2021

 



Beitrags- und Finanzordnung

des Fördervereins der Kindertagesstätte „Schmusebacke“ e.V.

 

§ 1 Grundsätze

1. Die Beitrags- und Finanzordnung regelt die Einnahmen, die Mitgliedsbeiträge und die Verwendung der dem Verein zur
    Verfügung stehenden Mittel.

2. Die Beitrags- und Finanzordnung wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss festgelegt.

 

§ 2 Einnahmen

1. Der Verein erwirkt die benötigten Mittel durch:

  • Mitgliedsbeiträge,

  • Veranstaltungen,

  • Spenden jeglicher Art,

  • Sonstige Zuwendungen und Einnahmen.

2. Die Aktivitäten des Vereins werden durch diese Einnahmen getragen.

§ 3 Höhe und Zahlung des Mitgliedsbeitrages

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 60,- Euro pro Geschäftsjahr. Der erste Beitrag wird mit Stellung des Aufnahmeantrages fällig und
    ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in voller Höhe zu entrichten.

2. Die weiteren Beiträge werden einmal jährlich (31.3.) durch SEPA-Lastschrift für das laufende Geschäftsjahr erhoben.

3. Änderungen der Bankdaten sind dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Kosten, die dem Verein
    durch Nichtbeachtung dieser Pflicht oder durch Rücklastschrift wegen unzureichender Kontodeckung entstehen, muss das
    Mitglied dem Verein ersetzen.

4. Durch Beschluss des Vorstandes kann in begründeten Einzelfällen der Beitrag herabgesetzt oder von der Erhebung
    abgesehen werden.

5. Eine Erstattung geleisteter Beiträge ist, auch zeitanteilig, ausgeschlossen.

 

§ 4 Verwendung der Mittel

1. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.

2. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung:

  • bei allen Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit einem Betrag von mehr als 1.500,- Euro verpflichten,

  • bei Begründungen von Dauerschuldverhältnissen, die eine Vertragsbindung von über einem Jahr beinhalten,

  • für alle Rechtsgeschäfte, die außerhalb des durch den Vereinszweck bestimmten gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen.

Fürstenwalde/Spree, letzte Änderung: 24.02.2020

 

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